Rechtsprechung
   BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 504.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,10268
BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 504.93 (https://dejure.org/1994,10268)
BVerwG, Entscheidung vom 07.02.1994 - 9 C 504.93 (https://dejure.org/1994,10268)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Februar 1994 - 9 C 504.93 (https://dejure.org/1994,10268)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,10268) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Heimatland - Religiöse Verfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan - Einschränkung der Religionsfreiheit der Ahmadis in Pakistan - Beschränkung der ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 504.93
    Allerdings hat die Vorinstanz in ihrem rechtlichen Ansatz für die Beurteilung der hier entscheidungserheblichen Frage, ob das Vorhandensein der die Religionsfreiheit der Ahmadis einschränkenden Strafvorschriften der Sektionen 298 B, 298 C und 295 C des pakistanischen Strafgesetzbuchs (PPC) bereits für sich allein politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG begründet, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zunächst zutreffend darauf abgehoben, ob diese Vorschriften lediglich religiöse Verhaltensweisen der Ahamadis in der Öffentlichkeit unter Strafe stellen, es hingegen zulassen, daß die Ahmadis im privaten und gemeinschaftsinternen Bereich ihren Glauben so ausüben dürfen, wie sie ihn verstehen, nämlich als Islam, oder ob sie auch diesen Bereich erfassen (vgl. z.B. BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).

    Deshalb kommt es letztlich darauf an, wie die in Rede stehenden Strafvorschriften in der pakistanischen Rechtspraxis unter Berücksichtigung oberinstanzlicher Leitentscheidungen, Entscheidungen der Instanzgerichte sowie sonstiger Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden tatsächlich gehandhabt werden (BVerfGE 76, 143 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. S. 59; Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - a.a.O.).

    Eine Vorverfolgung läßt sich allerdings aus dem landesweiten, gegen die Gruppe der Ahmadis gerichteten Pogrom des Jahres 1974 nicht herleiten, weil - soweit das Asylbegehren in Rede steht - die erst im Jahre 1986 erfolgte Ausreise des Klägers nicht mehr als Flucht vor diesen längst beendeten Ausschreitungen angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52) beziehungsweise - soweit es sich um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG handelt - mit diesen in keinem Zusammenhang mehr gestanden hat (vgl. Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175).

  • BVerfG, 12.08.1992 - 2 BvR 293/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Verfolgungsgefahr -

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 504.93
    Bei der Konkretisierung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sei nämlich von den Maßstäben auszugehen, die das Bundesverfassungsgericht seit seinem Beschluß vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 - (AuAS 1992, 5) in ständiger Rechtsprechung angelegt habe.

    Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob die genannten Vorschriften bei einem gläubigen Ahmadi in der Tat eine Zwangslage in dem vorbezeichneten Sinne hervorrufen, danach zu unterscheiden, ob er Pakistan verfolgt oder aber unverfolgt verlassen hat (vgl. einerseits z.B. die Beschlüsse des BVerfG vom 14. Januar 1992 - 2 BvR 1300/89 u.a. - vom 12. März 1992 - 2 BvR 1353/89 u.a. - vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 - vom 21. September 1992 - 2 BvR 1814/89 u.a. - sowie vom 25. Mai 1993 - 2 BvR 1550/92 u.a. - <DVBl 1993, 833> sowie andererseits die Beschlüsse vom 23. August 1990 - 2 BvR 291/90 - und vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 530/93 -).

    Bei dem Versuch, den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die hier entscheidende Frage der Auswirkungen einer Verbotsnorm auf das Schutzgut der privaten Glaubensausübung zu konkretisieren, ist es von den vom Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluß vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 - insoweit für verfolgt ausgereiste Ahmadis entwickelten Anforderungen ausgegangen und hat daraus gefolgert, bei unverfolgt ausgereisten Ahmadis müsse es ausreichen,.

  • BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91

    Gewährung von Asyl auf Grund eines Eingriffs in die Religionsausübung im

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 504.93
    Wie der Senat im Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 159) im einzelnen dargelegt hat, gilt dies selbst dann, wenn der weitgefaßte Wortlaut der genannten Vorschriften den Bereich, den sie erfassen sollen, zutreffend wiedergeben würde, sofern dem in der Lebenswirklichkeit nicht Rechnung getragen wird.

    Deshalb kommt es letztlich darauf an, wie die in Rede stehenden Strafvorschriften in der pakistanischen Rechtspraxis unter Berücksichtigung oberinstanzlicher Leitentscheidungen, Entscheidungen der Instanzgerichte sowie sonstiger Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden tatsächlich gehandhabt werden (BVerfGE 76, 143 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. S. 59; Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - a.a.O.).

    Entscheidend ist nämlich, ob sie bei einem gläubigen Ahmadi eine religiösen Verzicht abnötigende Zwangslage in der Weise bewirken, daß ihm eine Religionsausübung im privaten Bereich oder in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen in den Gebetsstätten nicht mehr zumutbar ist (Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - a.a.O.).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 504.93
    Allerdings hat die Vorinstanz in ihrem rechtlichen Ansatz für die Beurteilung der hier entscheidungserheblichen Frage, ob das Vorhandensein der die Religionsfreiheit der Ahmadis einschränkenden Strafvorschriften der Sektionen 298 B, 298 C und 295 C des pakistanischen Strafgesetzbuchs (PPC) bereits für sich allein politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG begründet, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zunächst zutreffend darauf abgehoben, ob diese Vorschriften lediglich religiöse Verhaltensweisen der Ahamadis in der Öffentlichkeit unter Strafe stellen, es hingegen zulassen, daß die Ahmadis im privaten und gemeinschaftsinternen Bereich ihren Glauben so ausüben dürfen, wie sie ihn verstehen, nämlich als Islam, oder ob sie auch diesen Bereich erfassen (vgl. z.B. BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).

    Deshalb kommt es letztlich darauf an, wie die in Rede stehenden Strafvorschriften in der pakistanischen Rechtspraxis unter Berücksichtigung oberinstanzlicher Leitentscheidungen, Entscheidungen der Instanzgerichte sowie sonstiger Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden tatsächlich gehandhabt werden (BVerfGE 76, 143 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. S. 59; Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber -

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 504.93
    Eine Vorverfolgung läßt sich allerdings aus dem landesweiten, gegen die Gruppe der Ahmadis gerichteten Pogrom des Jahres 1974 nicht herleiten, weil - soweit das Asylbegehren in Rede steht - die erst im Jahre 1986 erfolgte Ausreise des Klägers nicht mehr als Flucht vor diesen längst beendeten Ausschreitungen angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52) beziehungsweise - soweit es sich um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG handelt - mit diesen in keinem Zusammenhang mehr gestanden hat (vgl. Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175).
  • BVerfG, 12.03.1992 - 2 BvR 1353/89

    Politische Verfolgung - Asyl - Verbotsnorm - Auslegung - Ausländische Gerichte

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 504.93
    Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob die genannten Vorschriften bei einem gläubigen Ahmadi in der Tat eine Zwangslage in dem vorbezeichneten Sinne hervorrufen, danach zu unterscheiden, ob er Pakistan verfolgt oder aber unverfolgt verlassen hat (vgl. einerseits z.B. die Beschlüsse des BVerfG vom 14. Januar 1992 - 2 BvR 1300/89 u.a. - vom 12. März 1992 - 2 BvR 1353/89 u.a. - vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 - vom 21. September 1992 - 2 BvR 1814/89 u.a. - sowie vom 25. Mai 1993 - 2 BvR 1550/92 u.a. - <DVBl 1993, 833> sowie andererseits die Beschlüsse vom 23. August 1990 - 2 BvR 291/90 - und vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 530/93 -).
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 504.93
    Seine Prognose, dieses Gesetz werde zu einer Verschärfung der Strafverfolgungspraxis führen, ist jedoch bei zutreffender Anlegung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mangels vollständiger Ausschöpfung aller ihm vorliegenden Erkenntnisquellen nicht hinreichend verläßlich und kann daher revisionsgerichtlich nicht zugrunde gelegt werden (vgl. Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 ).
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 504.93
    Bei einem gläubigen Ahmadi, der vor dem Verlassen Pakistans dort bereits einer Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt war, führen die in Rede stehenden Vorschriften bei einer Rückkehr in den Heimatstaat bei Anlegung des in diesem Falle maßgebenden sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. dazu Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169) zu einer unzumutbaren Zwangslage in dem bezeichneten Sinne schon dann, wenn sich aufgrund der bestehenden Rechtspraxis ihre Anwendung auch auf religiöse Verhaltensweisen im häuslichen oder gemeinschaftsinternen Bereich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen läßt.
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 504.93
    Sie ist nur dann gegeben, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine solche Rechtsanwendung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen und deshalb bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts diesen gegenüber überwiegen (vgl. z.B. Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 ).
  • BVerfG, 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellungen der hinreichenden

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 504.93
    Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob die genannten Vorschriften bei einem gläubigen Ahmadi in der Tat eine Zwangslage in dem vorbezeichneten Sinne hervorrufen, danach zu unterscheiden, ob er Pakistan verfolgt oder aber unverfolgt verlassen hat (vgl. einerseits z.B. die Beschlüsse des BVerfG vom 14. Januar 1992 - 2 BvR 1300/89 u.a. - vom 12. März 1992 - 2 BvR 1353/89 u.a. - vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 - vom 21. September 1992 - 2 BvR 1814/89 u.a. - sowie vom 25. Mai 1993 - 2 BvR 1550/92 u.a. - <DVBl 1993, 833> sowie andererseits die Beschlüsse vom 23. August 1990 - 2 BvR 291/90 - und vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 530/93 -).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 2 BvR 1550/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung des herabgestuften

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

  • VGH Bayern, 19.05.1993 - 21 B 88.30848
  • BVerwG, 21.11.1994 - 9 B 425.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gefahr der Verfolgung für

    Die in der genannten Entscheidung aufgestellten Grundsätze gelten ausdrücklich nur für Vorverfolgte (vgl. etwa Urteil vom 7. Februar 1994 - BVerwG 9 C 504.93 -), während der Kläger hier nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts Pakistan als nicht Vorverfolgter verlassen hat.
  • VG Kassel, 12.12.2002 - 7 E 3797/96
    Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Art. 16 a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 504.93-, BVerwGE 96, 24).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht